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Konsequenzen aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - für die Versorgungsabgaben an die Versorgungsanstalt

Laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.2023 ist die Tätigkeit eines Zahnarztes in einem von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZVBW) organisierten Notdienstzentrum (sog. Pool-Zahnarzt) aufgrund der Gesamtabwägung der konkreten Umstände, insbesondere wegen der Eingliederung in die von der KZVBW organisierten Strukturen und der stundenweisen Vergütung als Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV zu qualifizieren. Damit unterliegt der Zahnarzt der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die Entscheidung dürfte auf die Pool-Ärztinnen und Pool-Ärzte übertragbar sein. Für die Tierärztinnen bzw. Tierärzte stellt sich diese Problematik nicht, da die Notdienste dort nicht wie im ärztlichen bzw. zahnärztlichen Bereich organisiert werden.

Damit ist für alle an der Versorgungsanstalt teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die kein volles Ruhegeld beziehen, bezüglich der Abgabepflicht folgendes zu beachten:

Um eine doppelte Beitragspflicht sowohl zur Versorgungsanstalt als auch an die Deutsche Rentenversicherung zu vermeiden, müssen Sie für Ihre Pool-Tätigkeit in den Notdienstzentren umgehend die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI beantragen (siehe „Befreiungsantrag“ unter den Menüpunkten „Teilnahme“ → „Aktive Teilnahme“ auf der Homepage der BWVA).

Die Versorgungsabgabe an die Versorgungsanstalt ist satzungsgemäß 12 v. H. der auf Tausendeurobeträge abgerundeten Summe der Einkünfte des vorletzten Jahres. Für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Teilnehmerinnen und Teilnehmer beträgt die Versorgungsabgabe mindestens der Beitrag, der ohne die Befreiung zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen ist.

Der von der KVBW oder KZVBW als Arbeitgeberin an die Versorgungsanstalt zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag beträgt derzeit 18,6% (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) des sozialversicherungspflichtigen Einkommens aus der Pooltätigkeit.

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Aktualisierung zur Zahlung von Abgaben an die BWVA: 

Zu beachten ist, dass mit der Zahlung von vollem Ruhegeld keine Abgabepflicht mehr besteht. Wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch Abgabezahlungen ihr Ruhegeld weiter erhöhen wollen, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Eintritt in den Ruhestand flexibel zu gestalten. Es empfiehlt sich in diesem Fall, eine Teilrente von 30, 50 oder 70 % zu beantragen oder das Ruhegeld hinauszuschieben.