Teilnahme

Nach Gesetz und Satzung sind an der Versorgungsanstalt teilnahmepflichtig alle Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Berufserlaubnis (z. B. befristete Berufserlaubnis oder Approbation) besitzen und eine ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche in Baden-Württemberg ausüben. Dies betrifft sowohl Selbstständige als auch abhängig Beschäftigte.