Versorgungsabgabe: Pflichtabgabe
Aktuelle Abgabewerte für das Jahr 2024 (gem. § 23 Abs. 5 der Satzung):
Pflichtabgabe | Monatlicher Betrag | Resultierende Jahresleistungzahl * |
---|---|---|
Mindestabgabe | 259,80 EUR | 20,00% |
Durchschnittsabgabe | 1.299,00 EUR | 100,00% |
Höchstabgabe | 2.208,30 EUR | 170,00% |
*100 % Jahresleistungszahl ergeben eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 88,25 EUR (Punktwert zum 01.07.2023)
Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versorgungsanstalt sind zur Zahlung von Versorgungsabgaben verpflichtet, solange sie noch kein volles Ruhegeld beziehen.
Ihre jährliche Versorgungsabgabe beträgt laut Satzung grundsätzlich 12 % Ihrer Berufseinkünfte des vorletzten Jahres (Normalabgabe). Dabei handelt es sich um Berufseinkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Wenn Sie Angestellte bzw. Angestellter sind und Sie für Ihre berufliche Tätigkeit von der Versicherungspflicht zur Deutschen Rentenversicherung befreit sind, dann entspricht Ihre Pflichtabgabe mindestens dem Betrag, der an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre.
Versorgungsabgabe: Zuzahlung
Neben Ihrer Pflichtabgabe können Sie zusätzlich in begrenztem Umfang freiwillige Beiträge – sogenannte Zuzahlungen – leisten:
- Prinzipiell gilt: Ihre jährliche Zuzahlung ist auf max. 20 % Ihrer Pflichtabgabe begrenzt.
- Bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres haben Sie darüber hinaus eine erweiterte Zuzahlungsmöglichkeit: Ihre jährliche Pflichtabgabe plus Zuzahlung darf in Summe maximal dem Höchstbeitrag zur Deutschen Rentenversicherung entsprechen (2024: 16.851,60 EUR).
Wir informieren Sie jährlich im Rahmen Ihres Abgabebescheides über Ihre konkrete Zuzahlungsmöglichkeit.
Versorgungsabgabe: Herabsetzung
Sollten Sie sich erstmalig niederlassen und sind ausschließlich selbstständig tätig, so haben Sie gemäß § 23 Abs. 4 der Satzung die Möglichkeit für die ersten 24 Monate Ihrer Niederlassung die Herabsetzung der Pflichtabgabe auf die Mindestabgabe (2024: 259,80 EUR, dies entspricht 20 % Jahresleistungszahl) zu beantragen. Die Beantragung muss für jedes Geschäftsjahr separat erfolgen.
Gemäß § 23 Abs. 3 der Satzung haben Sie zudem die Möglichkeit, die Herabsetzung Ihrer Pflichtabgabe auf die herabgesetzte Mindestabgabe (2024: 129,90 EUR, dies entspricht 10 % Jahresleistungszahl) zu beantragen, wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- Beamte, solange sie keine Einkünfte aus anderer beruflicher Tätigkeit haben
- Freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren Beruf nicht ausüben
- Freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren Beruf außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben und dort Pflichtmitglied eines auf Gesetz beruhenden Alterssicherungssystems sind
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Elternzeit, solange sie ihren Beruf nicht ausüben
Versorgungsabgabe: Steuerliche Absetzbarkeit für das Jahr 2024
Bis zu einem Höchstbetrag von 27.565,00 EUR – bei Zusammenveranlagung 53.130,00 EUR – sind Ihre Beitragszahlungen (Pflichtabgabe plus Zuzahlungen) zu 100 % als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Nähere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit finden Sie hier.
Tätigkeitswechsel innerhalb Baden-Württembergs
Haben sich Änderungen in Ihrer beruflichen Situation ergeben? Haben Sie z. B. eine neue Tätigkeit aufgenommen? Dann können Sie uns dies am einfachsten über unser Online-Portal mitteilen.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei jedem Tätigkeits- oder Ortswechsel einen neuen elektronischen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung stellen müssen. Dies muss fristwahrend innerhalb der ersten drei Monate seit Beschäftigungsbeginn geschehen. Ansonsten wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschaftsgeld
Angestellte
- Angestellte haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der Entbindung).
Niedergelassene
- Niedergelassene, die freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Niedergelassene, die freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, haben nur dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie bei ihrer Krankenkasse den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld gewählt haben
- Niedergelassene, die privat versichert sind. Niedergelassene, die privat versichert sind, haben nur dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn eine Krankentagegeldversicherung besteht
Aus rechtlichen Gründen können wir zu diesem Thema keine Beratung anbieten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber und/oder Ihre Krankenkasse bzw. Krankenversicherung.
Elterngeld
Elterngeld kann ab der Geburt des Kindes bezogen werden. Es wird monatsweise gezahlt, jedoch nicht für Kalendermonate, sondern für die sogenannten Lebensmonate des Kindes.
Die Bezugsdauer des Elterngeldes richtet sich nach der gewählten Elterngeld-Variante bzw. nach der gewählten Kombination.
Aus rechtlichen Gründen können wir zu diesem Thema keine Beratung anbieten. Weitere Informationen finden Sie u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der von diesem betriebenen Homepage www.familienportal.de sowie auf der Homepage der L-Bank Baden-Württemberg.
Detaillierte Informationen rund um das Thema Mutterschutz und Elternzeit erhalten Sie ab sofort auf dem Online-Portal der BWVA unter der Rubrik "Mutterschutz und Elternzeit".
Hier gelangen Sie direkt zum neuen Online-Portal der BWVA.
Melden Sie sich an und lernen Sie die vielfältigen Möglichkeiten kennen!
Zahlungsverkehr
Wird der Versorgungsanstalt eine Lastschriftermächtigung erteilt, so werden die Rentenversicherungsbeiträge seitens der Versorgungsanstalt regelmäßig zum 15. des Folgemonats eingezogen.
Vorteile:
- Die Beiträge müssen lediglich monatlich an die Versorgungsanstalt gemeldet werden.
- Es müssen keine Überweisungen mehr angewiesen werden.
- Es ist keine Überwachung von Fälligkeitsterminen erforderlich.
- Auf Kündigungen und Neueinstellungen kann die Versorgungsanstalt frühzeitig reagieren.
- Differenzen zwischen Beitragsmeldung und Beitragszahlung sind ausgeschlossen.