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Versorgungsabgabe: Pflichtabgabe

Aktuelle Abgabewerte für das Jahr 2024 (gem. § 23 Abs. 5 der Satzung):

Pflichtabgabe Monatlicher Betrag Resultierende Jahresleistungzahl *
Mindestabgabe 259,80 EUR 20,00%
Durchschnittsabgabe 1.299,00 EUR 100,00%
Höchstabgabe 2.208,30 EUR 170,00%

*100 % Jahresleistungszahl ergeben eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 88,25 EUR (Punktwert zum 01.07.2023)

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versorgungsanstalt sind zur Zahlung von Versorgungsabgaben verpflichtet, solange sie noch kein volles Ruhegeld beziehen.

Ihre jährliche Versorgungsabgabe beträgt laut Satzung grundsätzlich 12 % Ihrer Berufseinkünfte des vorletzten Jahres (Normalabgabe). Dabei handelt es sich um Berufseinkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.  

Wenn Sie Angestellte bzw. Angestellter sind und Sie für Ihre berufliche Tätigkeit von der Versicherungspflicht zur Deutschen Rentenversicherung befreit sind, dann entspricht Ihre Pflichtabgabe mindestens dem Betrag, der an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Versorgungsabgabe: Zuzahlung

Neben Ihrer Pflichtabgabe können Sie zusätzlich in begrenztem Umfang freiwillige Beiträge – sogenannte Zuzahlungen – leisten:

  • Prinzipiell gilt: Ihre jährliche Zuzahlung ist auf max. 20 % Ihrer Pflichtabgabe begrenzt.
  • Bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres haben Sie darüber hinaus eine erweiterte Zuzahlungsmöglichkeit: Ihre jährliche Pflichtabgabe plus Zuzahlung darf in Summe maximal dem Höchstbeitrag zur Deutschen Rentenversicherung entsprechen (2024: 16.851,60 EUR).

Wir informieren Sie jährlich im Rahmen Ihres Abgabebescheides über Ihre konkrete Zuzahlungsmöglichkeit.

Versorgungsabgabe: Herabsetzung

Sollten Sie sich erstmalig niederlassen und sind ausschließlich selbstständig tätig, so haben Sie gemäß § 23 Abs. 4 der Satzung die Möglichkeit für die ersten 24 Monate Ihrer Niederlassung die Herabsetzung der Pflichtabgabe auf die Mindestabgabe (2024: 259,80 EUR, dies entspricht 20 % Jahresleistungszahl) zu beantragen. Die Beantragung muss für jedes Geschäftsjahr separat erfolgen.

Gemäß § 23 Abs. 3 der Satzung haben Sie zudem die Möglichkeit, die Herabsetzung Ihrer Pflichtabgabe auf die herabgesetzte Mindestabgabe (2024: 129,90 EUR, dies entspricht 10 % Jahresleistungszahl) zu beantragen, wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  • Beamte, solange sie keine Einkünfte aus anderer beruflicher Tätigkeit haben 
  • Freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren Beruf nicht ausüben
  • Freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren Beruf außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben und dort Pflichtmitglied eines auf Gesetz beruhenden Alterssicherungssystems sind
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Elternzeit, solange sie ihren Beruf nicht ausüben
Hier gelangen Sie direkt zum neuen Online-Portal der BWVA.

Melden Sie sich an und lernen Sie die vielfältigen Möglichkeiten kennen!

Versorgungsabgabe: Steuerliche Absetzbarkeit für das Jahr 2024

Bis zu einem Höchstbetrag von 27.565,00 EUR – bei Zusammenveranlagung 53.130,00 EUR – sind Ihre Beitragszahlungen (Pflichtabgabe plus Zuzahlungen) zu 100 % als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

Nähere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit finden Sie hier.

Tätigkeitswechsel innerhalb Baden-Württembergs

Haben sich Änderungen in Ihrer beruflichen Situation ergeben? Haben Sie z. B. eine neue Tätigkeit aufgenommen?  Dann können Sie uns dies am einfachsten über unser Online-Portal mitteilen.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei jedem Tätigkeits- oder Ortswechsel einen neuen elektronischen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung stellen müssen. Dies muss fristwahrend innerhalb der ersten drei Monate seit Beschäftigungsbeginn geschehen. Ansonsten wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Mutterschutz und Elternzeit

Prinzipiell gilt:

  • Angestellte haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der Entbindung). Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt durch die Krankenkasse und den Arbeitgeber.
  • Niedergelassene, die freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, haben nur dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie bei ihrer Krankenkasse den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld gewählt haben. Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt durch die Krankenkasse.
  • Niedergelassene, die privat versichert sind, haben nur dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn eine Krankentagegeldversicherung besteht. Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt durch die private Krankenversicherung.
  • Zudem können Sie Elterngeld beantragen. Dieses beträgt zwischen 65 % und 100 % des Netto-Monatseinkommens (Durchschnitt letzte 12 Monate), höchstens 1.800 EUR, mindestens 300 EUR im Monat. Elterngeld wird für die Dauer von 12 Monaten gezahlt. Es sind zwei zusätzliche Partnermonate möglich. Die Auszahlung des Elterngeldes erfolgt durch den Bund.
  • Darüber hinaus können Sie beitragsfrei Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung erwerben.

 

Welche Versorgungsabgabe muss bzw. kann ich während Mutterschutz und Elternzeit leisten?

Versorgungsabgabe bei Angestellten:

  • Laut Satzung besteht für Angestellte während der Nicht-Ausübung des Berufs grundsätzlich keine Abgabepflicht. Somit sind auch freiwillige Zuzahlungen ausgeschlossen.
  • Während der Elternzeit können Sie jedoch die freiwillige Zahlung der herabgesetzten Mindestabgabe (2024: 129,90 EUR) beantragen. Freiwillige Zuzahlungen sind dann möglich.

Versorgungsabgabe bei Niedergelassenen:

  • Laut Satzung besteht für Niedergelassene während der Nicht-Ausübung des Berufs aufgrund der Kassenzulassung grundsätzlich Abgabepflicht (12 % der Berufseinkünfte des vorletzten Jahres). Darüber hinaus sind freiwillige Zuzahlungen möglich.
  • In den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes können Sie jedoch das Ruhen der Abgabepflicht bei Nicht-Ausübung des Berufs beantragen, sofern Ihre Kassenzulassung in dieser Zeit ruht. Freiwillige Zuzahlungen sind dann allerdings ausgeschlossen.

Zahlungsverkehr

Wird der Versorgungsanstalt eine Lastschriftermächtigung erteilt, so werden die Rentenversicherungsbeiträge seitens der Versorgungsanstalt regelmäßig zum 15. des Folgemonats eingezogen.

Vorteile:

  • Die Beiträge müssen lediglich monatlich an die Versorgungsanstalt gemeldet werden.
  • Es müssen keine Überweisungen mehr angewiesen werden.
  • Es ist keine Überwachung von Fälligkeitsterminen erforderlich.
  • Auf Kündigungen und Neueinstellungen kann die Versorgungsanstalt frühzeitig reagieren.
  • Differenzen zwischen Beitragsmeldung und Beitragszahlung sind ausgeschlossen.

 

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