Üben Sie neuerdings Ihre ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Tätigkeit in Baden-Württemberg aus? Dann melden Sie sich bitte über den digitalen Anmeldebogen bei der Versorgungsanstalt an.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 - AZ: B 12 R 3/11 R - erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis und die konkret ausgeübte Tätigkeit.
Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist daher erneut ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen.
Ein neuer Antrag auf Befreiung ist auch für Tätigkeitswechsel innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, wenn bei dem gleichen Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausgeübt wird als diejenige, für die ursprünglich eine Befreiung ausgesprochen wurde.
Entscheidend ist in allen Fällen, dass es sich um eine „wesentliche“ Änderung des Tätigkeitsfeldes handelt. Keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes liegt beispielsweise bei einer Beförderung vom Assistenzarzt zum Oberarzt vor.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Informationsbroschüre.
Häufige Fragen
Nein, eine Teilnahme setzt die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Berufsausübung voraus.
Nein, eine freiwillige Teilnahme setzt eine vorherige Pflichtteilnahme voraus.
Um bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses von Beginn an von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit zu sein, muss der elektronische Antrag auf Befreiung innerhalb der ersten drei Monate gestellt werden. Andernfalls wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Ja. Melden Sie sich in diesem Fall bitte unter Nennung ihrer bereits vorhandenen Verwaltungsnummer an.