Meldeverfahren
Nach § 28 a Abs. 10 und 11 SGB IV haben die Arbeitgeber für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2009 die von den Versorgungswerken zur Abgabeerhebung benötigten Daten elektronisch zu übermitteln. Die Versorgungswerke werden dabei in das bereits bisher bestehende gesetzliche Verfahren einbezogen.
Der Datenaustausch erfolgt im gesicherten Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) stellt dafür eine Sammelannahmestelle bereit, die DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Von ihr werden die Daten an die Versorgungswerke weitergeleitet.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie der Webseite www.dasbv.de.
Zahlungsverkehr
Wird der Versorgungsanstalt eine Lastschriftermächtigung erteilt, so werden die Rentenversicherungsbeiträge seitens der Versorgungsanstalt regelmäßig zum 15. des Folgemonats eingezogen.
Vorteile:
- Die Beiträge müssen lediglich monatlich an die Versorgungsanstalt gemeldet werden.
- Es müssen keine Überweisungen mehr angewiesen werden.
- Es ist keine Überwachung von Fälligkeitsterminen erforderlich.
- Auf Kündigungen und Neueinstellungen kann die Versorgungsanstalt frühzeitig reagieren.
- Differenzen zwischen Beitragsmeldung und Beitragszahlung sind ausgeschlossen.
Im Falle einer Überweisung der Rentenversicherungsbeiträge auf das Konto der Versorgungsanstalt ist im Verwendungszweck die Betriebsnummer, der Monat und das Jahr für den bzw. das die Beiträge bestimmt sind, anzugeben. Um Zuordnungsprobleme zwischen Beitragsmeldung und Zahlung zu vermeiden, ist der unter einer Betriebsnummer gemeldete Beitrag jeweils in einer Summe zu überweisen.
Häufige Fragen
Sofern der Beruf weiterhin ausgeübt und zeitgleich keine Vollrente bezogen wird, sind auch nach Erreichen der Altersgrenze Beiträge zu melden und abzuführen.