Leistungsbezug

Die Versorgungsanstalt bietet Ihnen ein breites Spektrum an laufenden Versorgungsleistungen:

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

Antragspflicht

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss grundsätzlich beantragt werden. Sollte sich mittels eines von der Versorgungsanstalt eingeholten Gutachtens herausstellen, dass Sie berufsunfähig sind, so wird dieses entweder dauerhaft oder vorübergehend gewährt. 

Kinderzuschlag:

Ihr Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit erhöht sich um einen Kinderzuschlag (Der Kinderzuschlag beträgt je Kind bis zu 15 % des Ruhegeldes), falls Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr bzw. einen Bundesfreiwilligendienst absolviert.

Altersruhegeld

Altersruhegeldformen

Voll- oder Teilrente

Alle drei Altersruhegelder, können Sie entweder als Vollrente oder als Teilrente – in zwei Teilen – nehmen. Der erste Teil Ihrer Rente kann hierbei 30 %, 50 % oder 70 % betragen. Diesen können Sie ab Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze beantragen. Den Rentenbeginn Ihres zweiten Rententeils können Sie flexibel zu jedem beliebigen späteren Monatsersten wählen. So kann es beispielsweise passieren, dass es sich bei dem ersten Teil Ihrer Teilrente um ein vorgezogenes Altersruhegeld und beim zweiten Teil Ihrer Teilrente um ein hinausgeschobenes Altersruhegeld handelt.

Antragspflicht:

Altersruhegeld muss grundsätzlich beantragt werden. Ihren Antrag auf Altersruhegeld können Sie dabei ohne weitere Frist auch noch im Monat vor dem gewünschten Bezug stellen.

Möglicher Rentenbeginn:

Ihr Altersruhegeld können Sie frühestens ab Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze beziehen. Ihren Rentenbeginn können Sie ab diesem Zeitpunkt zu jedem Monatsersten frei wählen. Es gibt keine Altershöchstgrenze.

Kinderzuschlag:

Ihr Altersruhegeld erhöht sich um einen Kinderzuschlag (Der Kinderzuschlag beträgt je Kind 10 % des Ruhegeldes), falls Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr bzw. einen Bundesfreiwilligendienst absolviert.

Kindererziehungszeiten:

Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen.

Besteuerung:

Informationen zur Besteuerung Ihrer Rente finden Sie hier.

Hinterbliebenenversorgung

Als Witwen, Witwer und Waisen erhalten Sie in der Regel Hinterbliebenenversorgung. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 %, die Halbwaisenrente 15 % und die Vollwaisenrente 30 % des zugrundeliegenden Ruhegeldes.

Einmalig gewährt die Versorgungsanstalt zudem ein Sterbegeld in Höhe von zwei monatlichen Ruhegeldern.

Ermessensleistungen (Freiwillige Leistungen)

Neben den satzungsmäßigen Pflichtleistungen gewährt die Versorgungsanstalt freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Ermessensleistungen lassen sich in laufende und einmalige Ermessensleistungen einteilen (§ 35 der Satzung).

Laufende Ermessensleistungen

Laufende Ermessensleistungen können erhalten:

  • Empfängerinnen und Empfängern von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung mit einer sehr niedrigen Rente
  • Hinterbliebene, deren Ehe mit der verstorbenen Teilnehmerin oder dem verstorbenen Teilnehmer erst während Bezug von Altersruhegeld geschlossen wurde. Die Mindestdauer der Ehe beträgt drei Jahre
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Kinder das 25. Lebensjahr erreicht haben und bei denen sich die Ausbildung mangels Studienplatz verzögert. Dies gilt ebenso für Halb- und Vollwaisen

Einmalige Ermessensleistungen (Reha)

Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen können erhalten:

  • Berufstätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer, soweit sie noch kein volles Altersruhegeld beziehen
  • Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

Voraussetzung ist, dass durch die Maßnahme die Berufsfähigkeit erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden kann.

Zuschüsse können gewährt werden:

  • Für ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
  • Für Entziehungsbehandlungen bei Suchterkrankungen

Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 80 % des Gesamtbetrages der Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen betragen.

Bitte stellen Sie vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme einen formlosen Antrag.

Weitere Informationen zu allen von der Versorgungsanstalt gewährten Ermessensleistungen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin.

Hier gelangen Sie direkt zum neuen Online-Portal der BWVA.

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Häufige Fragen

Ein früherer Rentenbeginn bedeutet, dass sich die Rentenbezugsdauer verlängert. Um dies auszugleichen, muss die monatliche Rentenhöhe entsprechend angepasst werden.

Geben Sie ihren Beruf auf, so kann Ihre Arbeitsleistung von einer jüngeren Kollegin bzw. einem jüngeren Kollegen erbracht werden. Versorgungsabgaben jüngerer Kolleginnen und Kollegen wirken für die Solidargemeinschaft entlastend, da deren Beiträge längerfristig zur Verfügung stehen und somit mehr Kapitalerträge ermöglichen. Durch den reduzierten Abschlag profitieren neben der Solidargemeinschaft auch Sie von einer höheren Rente.

Entsprechend der längeren Lebenserwartung von Angehörigen der Freien Berufe im Vergleich zur Gesamtbevölkerung wurden durch die Vertreterversammlung in der Satzung die entsprechenden Zeiten festgelegt. Die Altersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung unterliegt der Bundesgesetzgebung. Die Versorgungsanstalt unterliegt hingegen Landesrecht. Dieses sieht vor, dass derartige Festlegungen per Satzung geregelt werden müssen.

Ja.

Nein, im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung (60 Monate) gibt es bei der Versorgungsanstalt keine Wartezeit.

Nein, diese bleibt in jedem Fall unberührt.

Als verheiratete Hinterbliebene bzw. verheirateter Hinterbliebener haben Sie Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn Ihre Ehe vor Bezug von Altersruhegeld geschlossen wurde und diese mindestens sechs Monate angedauert hat. Im Falle eines Todes durch Unfall oder eine Straftat durch Dritte entfällt die Wartezeit von sechs Monaten.

Kinder, für die zu Lebzeiten Kinderzuschlag zugestanden hätte.

Da Kindererziehungszeiten eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sind, werden sie aus Steuergeldern bezahlt. Für die Abwicklung wurde vom Gesetzgeber die Deutsche Rentenversicherung – auch für Freiberufler – beauftragt. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Die Kindererziehungszeiten betragen bei Geburten bis 31.12.1991 je Kind 30 Monate, bei Geburten ab 01.01.1992 je Kind 36 Monate.

"Wenn Ihnen Kindererziehungszeiten angerechnet werden, sollen Sie auch die Möglichkeit haben, eine Rente zu bekommen. Dafür sind allerdings mindestens 60 Beitragsmonate erforderlich. Wer allein mit Kindererziehungszeiten diese Mindestversicherungszeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt, kann für die fehlenden Monate freiwillige Beiträge zahlen. Die monatliche Beitragshöhe ist zwischen dem Mindestbeitrag von 96,72 Euro und dem Höchstbeitrag von 1.357,80 Euro frei wählbar.

Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt haben, steht Ihnen zusätzlich die Möglichkeit einer Nachzahlung offen." (Quelle: www.deutsche-rentenversicherung.de, Flyer: "Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente")

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