1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und mindestens fünf weiteren Mitgliedern; sie werden von der Vertreterversammlung auf bestimmte Zeit gewählt. Jede Berufsgruppe muss im Verwaltungsrat vertreten sein.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen; Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vertreterversammlung vorbehalten sind, bereitet er vor.
(3) Zur Besorgung einzelner laufender Geschäfte kann der Verwaltungsrat aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen oder den Vorsitzenden ermächtigen.
(4) An den Verhandlungen des Verwaltungsrats nimmt der Geschäftsführer der Versorgungsanstalt mit beratender Stimme teil, es sei denn, dass sie ihn persönlich betreffen.
§ 8 Der Verwaltungsrat (Wahl)
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dreizehn weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung gewählt. Jede der drei Berufsgruppen (Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte) muss im Verwaltungsrat vertreten sein.
(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrats endet mit dem Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Amt bis zur Wahl des neuen Verwaltungsrats weiter.
§ 9 Der Verwaltungsrat (Aufgaben)
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vertreterversammlung vorbehalten sind, bereitet er vor.
(3) Zur Besorgung einzelner laufender Geschäfte kann der Verwaltungsrat aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen oder den Vorsitzenden ermächtigen.
§ 10 Der Verwaltungsrat (Sitzungen und Beschlussfassung)
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden zusammen a) spätestens acht Wochen nach seiner Neuwahl, b) wenn sein Vorsitzender es für nötig hält, c) wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder es fordert, d) mindestens zweimal im Jahr. Die Einberufung ist mit der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung abzusenden; über nicht in der Tagesordnung enthaltene Gegenstände kann mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Dem Vorsitzenden und, wenn er verhindert ist, seinem Stellvertreter ist jederzeit das Wort zu erteilen.
(4) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nimmt der Geschäftsführer der Versorgungsanstalt mit beratender Stimme teil, es sei denn, dass die Verhandlungen ihn persönlich betreffen.
Vorsitzende des Verwaltungsrats und Präsidentin der Versorgungsanstalt
Dr. med. dent. Eva Hemberger, Heidelberg
Stv. Vorsitzender des Verwaltungsrats
Dr. med. Matthias Fabian, Stuttgart
Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats
Ärzte
Dr. med. Kurt Amann, Radolfzell
Dr. med. Claudia Braig, Villingen-Schwenningen
Dr. med. Birgit Eissler, Reutlingen
Dr. med. Peter Gasteiger, Schwetzingen
Dr. med. Stephanie Gösele, Heidelberg
Dr. med. Robin T. Maitra, Hemmingen
Dr. med. Frank J. Reuther, Ulm
Zahnärzte
Dr. med. dent. Manfred Lieken, Rastatt
Dr. med. dent. Eberhard Montigel, Heilbronn
Dr. med. dent. Peter Riedel, Waldkirch
Dr. med. dent. Christian Scheytt, Ulm
Tierärzte
Dr. med. vet. Manuela Bröckelmann, Breisach
Dr. med. vet. Michael Hartmann, Tübingen