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Neuer Sachstand zur 300-Euro-Energiepreispauschale

Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht erheblichen Aufwand zur Identifizierung der betreffenden Personengruppe. Versorgungswerke in Deutschland unterstützen Petition im Deutschen Bundestag.

In der News-Meldung vom 17.03.2023 wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Prüfung dazu vornimmt, welcher Personenkreis berechtigterweise die Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen muss (Ausschussdrucksache 20(11)309 des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales). Die Prüfung ist nun abgeschlossen und das Ministerium kommt zu dem Ergebnis, dass der Verwaltungsaufwand, um den betreffenden Personenkreis zu identifizieren, der noch keine 300-Euro-Energiepreispauschale erhalten hat, zu groß sei und in keinem Verhältnis zu den möglichen zusätzlichen Entlastungen für einen relativ überschaubaren Personenkreis stehe.

Für uns wird deutlich, dass die Bundesregierung hinsichtlich der Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke keinen weiteren Handlungsbedarf sieht. Während die Bundesregierung bei anderen bisher nicht berücksichtigten Gruppen geltend macht, dass angesichts dreier Entlastungspakete und des wirtschaftlichen Abwehrschirms nur noch schwer zu identifizierende Einzelfälle übrig seien, bleibt sie bei den Versorgungswerksmitgliedern bei ihrer Kompetenz-Argumentation: „Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf Landesrecht. Ob die Rentnerinnen und Rentner dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhalten sollen, ist deshalb eine Frage, die auf Landesebene beantwortet werden muss.“

Die ABV hielt und hält diese Auffassung rechtlich für nicht haltbar. Bei der Energiepreispauschale handelt es sich nicht um eine Gesetzgebung, die die berufsständischen Versorgungswerke betrifft; es handelt sich um eine Entlastungsmaßnahme für Bürgerinnen und Bürger, die Rente beziehen, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht wird. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigte unsere Auffassung. Der Bundesgesetzgeber habe „sehr wohl die Kompetenz, die Energiepreispauschale auch den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zukommen zu lassen“.

Der Vorstand der ABV hat über zu ergreifende weitere Schritte beraten und am 08.05.2023 beschlossen, dem mit einem Brief an das Bundesministerium der Finanzen entgegenzutreten. In dem Brief werde man deutlich machen, dass man den betroffenen Personenkreis – mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand – über die Steuererklärung 2022 sehr wohl identifizieren und berücksichtigen könne. Die ABV wird deswegen kurzfristig nochmals an den Bundesfinanzminister herantreten und anregen, die aktuellen Formblätter für die Steuererklärung 2022 oder 2023 dahingehend zu ergänzen, dass man dort nich nur angegeben muss, in welchem Rahmen man die Energiepreispauschale erhalten habe, sondern auch angeben kann, wenn nicht. Dann könnte die Auszahlung durch eine Anrechnung bei der Steuererklärung systemgerecht auf Bundesebene erfolgen. 

Die BWVA wird sich weiterhin darum bemühen, dass unsere Rentnerinnen und Rentner in den Genuss der Energiepreispauschale kommen. Die Präsidentin hat in ihrer Rede in der Vertreterversammlung am 24. Mai die Aufsicht angesprochen, wie sich das Land Baden-Württemberg nun für die Rentnerinnen und Rentner einsetzt, auch die Energiepreispauschale zu erhalten.

In diesem Zusammenhang ist eine Petition beim Deutschen Bundestag eingegangen. Mit der Petition wird gefordert, dass auch Rentnerinnen und Rentner von berufsständischen Versorgungswerken die Einmalzahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Begründung und der Status der Petition finden Sie unter dem Link: (https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2023/_01/_19/Petition_144928.nc.html). Die Mitzeichnungsfrist der Petition endete am 25.05.2023. 

Alle aktuellen Informationen zur Energiepreispauschale erhalten Sie weiterhin hier auf unserer Homepage.