"Seit 2016 erhalten auch Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse beziehen, von dieser den Kassenanteil zu ihren Versorgungswerksbeiträgen.
Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung überweist die Krankenkasse jedoch nicht auch gleich den Versicherten-Anteil, so dass das Versorgungswerk diesen einziehen muss. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG). Dies gilt jedoch nicht für Beiträgen aus dem Krankengeld. Wie das Finanzgericht Köln entschied (FG Köln, Urteil vom 25.05.2023, Az. 11 K 1306/20), besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vereinnahmung des steuerfreien Krankengeldes einerseits und der hieraus getragenen Rentenversicherungsbeiträge andererseits.
Ohne die Zahlung des Krankengeldes wären die fraglichen Renten-Versicherungsbeiträge nicht entstanden und nicht zu entrichten gewesen. Ein Abzug der Beiträge als Sonderausgaben scheide daher nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EstG aus. Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, der Bundesfinanzhof muss sich jetzt mit dem Fall beschäftigen. Ein Aktenzeichen dazu liegt bisher nicht vor.
Da der Einzug des Versicherten-Anteils durch das Versorgungswerk gesondert erfolgt, dürfte dem Krankengeld beziehenden Mitglied der Umstand der Beitragszahlung bewusst sein. Es dürfte daher in Unkenntnis des Urteils und der Rechtslage gutgläubig die Beiträge geltend machen."
Quelle: ABV