Häufige Fragen zur Nachweisaktion Ihrer Berufseinkünfte
Senden Sie uns bitte Ihren Einkommensteuer-Bescheid unmittelbar dann zu, wenn er Ihnen vorliegt. Wenn Ihnen der Einkommensteuer-Bescheid noch nicht vorliegt, müssen Sie vorerst nicht tätig werden. Gegebenenfalls werden Sie an die Zusendung des Einkommensteuer-Bescheides erinnert. Sollte Ihnen der Einkommensteuer- Bescheid im Herbst weiterhin nicht vorliegen, werden Ihre Berufseinkünfte des vorletzten Jahres geschätzt. Nach der Schätzung sind Sie jedoch weiterhin zum Nachweis der Berufseinkünfte verpflichtet.
Wenn Sie als angestellter Berufsangehöriger von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, zahlen Sie nach der Satzung als Versorgungsabgabe mindestens den Rentenversicherungsbeitrag, den Sie ansonsten an die Deutsche Rentenversicherung entrichten müssten. Grundsätzlich gilt für alle Teilnehmer, unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status, jedoch die allgemeine Abgaberegelung (Normalabgabe). Hiernach beträgt die jährliche Versorgungsabgabe 12 v.H. der auf volle Tausend Euro abgerundeten Summe der Berufseinkünfte des vorletzten Jahres. Der Rentenversicherungsbeitrag wird mit der Normalabgabe verglichen und der höhere Betrag als Versorgungsabgabe festgesetzt.
Der Arbeitgeber meldet die Bruttoarbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze und ohne Abzug der Werbungskosten. Als Bemessungsgrundlage für die Feststellung der Versorgungsabgabe ist jedoch die Kenntnis der vollständigen Höhe der Arbeitsentgelte und sämtlicher Berufseinkünfte unter Abzug der Werbekosten erforderlich. Siehe hierzu auch die Ausführungen zur allgemeinen Abgaberegelung in der Antwort zur Frage 2. Für ausschließlich angestellte Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird ersatzweise ein Ausdruck der Lohnsteuerbescheingung akzeptiert.
Bemessungsgrundlage für die Versorgungsabgabe sind sämtliche Berufseinkünfte unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland erzielt worden sind.
Die Versorgungsanstalt benötigt für ihre versicherungsmathematischen Berechnungen und der Stabilität des Finanzierungssystems richtige Angaben über die Höhe der Berufseinkünfte ihrer Teilnehmer. Die von den tatsächlichen Verhältnissen abweichend gemeldeten zu niedrigen Berufseinkünfte und die hieraus zu leistenden Versorgungsabgaben würden zu einer weniger steigenden Rentendynamik führen bzw. bei Mitteilung zu hoher Berufseinkünfte würden die künftigen Leistungsverpflichtungen übermäßig - nicht der Leistungskraft der Teilnehmer entsprechend - ansteigen.
Die Versorgungsanstalt hat gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (BVerfGE 84, 239, 273) das Verifikationsprinzip zu beachten. Da als Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Versorgungsabgaben die Berufseinkünfte (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des vorletzten Jahres maßgeblich sind, kann der direkte Nachweis nur durch den Einkommensteuer-Bescheid bzw. durch eine Bescheinigung des Finanzamtes erbracht werden. Die Bescheinigung des Steuerberaters kann jedoch genutzt werden, um die Höhe der Schätzung zu korrigieren, sofern erforderlich.
Ja, unter FAX-Nr.: 0707126934 und eMail-Adresse: info(at)bwva.de.
Aus der Kopie des Einkommensteuer-Bescheides müssen Ihr Name, die Steuer-Identifikationsnummer und Ihre Bruttoeinkünfte ersichtlich sein. Alle übrigen Daten, wie z.B. die nach Einkommensteuerrecht vorgenommenen Abzüge (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge) sowie die Einkünfte Ihres Ehepartners, können Sie schwärzen.