Häufige Fragen zur Anfrage nach Ihren Berufseinkünften
Teilen Sie uns bitte Ihre Berufseinkünfte unmittelbar dann mit, wenn sie Ihnen bekannt sind. Wenn Ihnen Ihre Berufseinkünfte noch nicht bekannt sind, müssen Sie vorerst nicht tätig werden. Gegebenenfalls werden Sie an die Mitteilung der Berufseinkünfte erinnert. Sollten Ihnen Ihre Berufseinkünfte auch im Herbst noch nicht bekannt sein, werden Ihre Berufseinkünfte des vorletzten Jahres dann geschätzt. Anschließend ist die Höhe der Berufseinkünfte durch einen Einkommensteuer-Bescheid oder eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, sofern die Schätzung korrigiert werden soll.
Wenn Sie von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, zahlen Sie nach der Satzung als Versorgungsabgabe mindestens den Rentenversicherungsbeitrag, den Sie ansonsten an die Deutsche Rentenversicherung entrichten müssten. Grundsätzlich gilt, unabhängig von Ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status, jedoch die allgemeine Abgaberegelung (Normalabgabe). Hiernach beträgt die jährliche Versorgungsabgabe 12 v.H. der auf volle Tausend Euro abgerundeten Summe der Berufseinkünfte des vorletzten Jahres abzüglich der Werbungskosten. Der Rentenversicherungsbeitrag wird mit der Normalabgabe verglichen und der höhere Betrag als Versorgungsabgabe festgesetzt.
Sofern Ihre Berufseinkünfte im Jahr 2023 über 236.000 € gelegen haben, genügt die Angabe des Betrags von 236.000 €.
Bitte geben Sie im Meldeformblatt Berufseinkünfte in Höhe von 1.000 € an.
Der Arbeitgeber meldet die Bruttoarbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze und ohne Abzug der Werbungskosten. Als Bemessungsgrundlage für die Feststellung der Versorgungsabgabe ist jedoch die Kenntnis der vollständigen Höhe der Arbeitsentgelte und sämtlicher Berufseinkünfte unter Abzug der Werbungskosten erforderlich. Siehe hierzu auch die Ausführungen zur allgemeinen Abgaberegelung in der
Bemessungsgrundlage für die Versorgungsabgabe sind sämtliche Berufseinkünfte unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland erzielt worden sind.
Die Versorgungsanstalt benötigt für ihre versicherungsmathematischen Berechnungen und die Stabilität des Finanzierungssystems richtige Angaben über die Höhe der Berufseinkünfte ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Von den tatsächlichen Verhältnissen abweichend gemeldete zu niedrige Berufseinkünfte und hieraus zu leistende Versorgungsabgaben würden zu einer weniger steigenden Rentendynamik führen bzw. bei Mitteilung zu hoher Berufseinkünfte würden die künftigen Leistungsverpflichtungen übermäßig - nicht der Leistungskraft der Teilnehmerschaft entsprechend - ansteigen.
Berufseinkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sind Einkünfte aus
- selbstständiger beruflicher Tätigkeit (z. B. Praxisgewinn, Vertretungshonore, Verkaufserlös der Praxis)
- nichtselbstständiger beruflicher Tätigkeit (z. B. Gutachtervergütungen, Chefarztzulage, Poolbeteiligung, Jahresbruttoentgelte abzüglich Werbungskosten)
- Kapitalvermögen (Erträge aus Kapitalgesellschaften ohne Abzug der Körperschaftssteuer, deren Zweck auch darauf gerichtet ist, ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Leistungen zu erbringen, z. B. der Gewinn aus einer GmbH)
- Gewerbebetrieb (Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, soweit hieraus auch ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Leistungen erbracht werden, z. B. Einkünfte aus zahntechnischer Labortätigkeit, Verkauf von Pharmazeutika)
- ehrenamtlicher medizinischer Tätigkeit (z. B. Vergütungen einer Kammer oder eines Berufsverbandes).
Alle Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, sowohl im Inland als auch im Ausland sind in einer Summe anzugeben.
Steuerlich abzugsfähige Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Entlastungsbeträge, Freibeträge usw. dürfen von den Berufseinkünften nicht abgezogen werden.