Reform der privaten Altersvorsorge: Fördermöglichkeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ab 2027
Zum 01.01.2027 wird die steuerlich geförderte private Altersvorsorge neu geregelt. Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz, das der Deutsche Bundestag am 27.03.2026 beschlossen und dem der Bundesrat am 08.05.2026 zugestimmt hat.
Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Einführung eines neuen Altersvorsorgedepots. Dieses soll unter anderem eine geförderte Anlage in Aktien, Fonds und ETFs ermöglichen und die bisherige Riester-Förderung weiterentwickeln.
Was bedeutet die Reform für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der BWVA?
Durch die Neuregelung des § 10a EStG werden künftig auch Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke in die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge einbezogen. Damit können grundsätzlich auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer der BWVA von der Förderung profitieren – unabhängig davon, ob sie angestellt oder niedergelassen tätig sind.
Voraussetzung ist u.a. die Pflichtteilnahme an der BWVA.
Wie hoch ist die staatliche Förderung?
Die Höhe der staatlichen Zulage richtet sich künftig nach der Höhe der eigenen Beitragsleistung. Für Eigenbeiträge bis 360 Euro beträgt die Zulage 50 Prozent. Für darüber hinausgehende Eigenbeiträge bis zu 1.800 Euro beträgt die Zulage 25 Prozent. Damit ist eine maximale Grundzulage von 540 Euro pro Beitragsjahr möglich.
Die Altersvorsorgebeiträge können nach Maßgabe des § 10a EstG im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich berücksichtigt werden.
Was müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer tun?
Die Neuregelungen treten zum 01.01.2027 in Kraft.
Wer sich für ein gefördertes Altersvorsorgeprodukt entscheidet, schließt den entsprechenden Vertrag direkt mit dem jeweiligen Anbieter ab. Damit die für die staatliche Förderung erforderlichen Daten von der BWVA an die zentrale Stelle übermittelt werden können, ist anschließend eine ausdrückliche Einwilligung gegenüber der BWVA erforderlich.
Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres (für das Jahr 2027 also bis 31.12.2027) vorliegen. Das genaue technische und organisatorische Verfahren zur Abgabe der Einwilligung steht derzeit noch nicht fest.
Sobald hierzu nähere Informationen vorliegen, wird die BWVA rechtzeitig auf ihrer Website über das Verfahren informieren.