Geltungsbereich
Das Alterseinkünftegesetz regelt die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Alterseinkünften und Aufwendungen zur Altersvorsorge bei der Deutschen Rentenversicherung wie auch bei berufsständischen Versorgungswerken. Hierunter fallen sowohl Versorgungsabgaben als auch Altersruhegelder.
Besteuerung
Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurde die frühere Ertragsanteilbesteuerung durch die sogenannte nachgelagerte Besteuerung abgelöst. Dies bedeutet, es werden im Wesentlichen nicht mehr die Altersvorsorgebeiträge, also die Versorgungsabgaben, besteuert, sondern erst die daraus resultierenden Altersruhegelder (nachgelagerte Besteuerung).
Während die Steuerfreiheit für Altersvorsorgebeiträge bis zu einer maximalen Höchstgrenze bereits seit 2023 gegeben ist, werden die Altersruhegelder – nach aktuell gültiger Gesetzeslage – in einer noch andauernden Übergangsphase ab 2040 zu 100 % steuerpflichtig sein. Für den Besteuerungsanteil ist das Jahr des Rentenbeginns entscheidend. So unterliegen im Jahr 2023 beginnende Renten beispielsweise zu 83 % der Besteuerung.
Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 haben sich die Regierungsparteien 2021 im Koalitionsvertrag zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgebeiträgen und Renten zudem darauf verständigt, „[...] dass der steuerpflichtige Rentenanteil ab dem Jahr 2023 in geringerem Maße steigen soll als bisher vorgesehen.“ (Quelle: BMF - Bundesfinanzministerium - Lindner: Rentenbeiträge ab 2023 voll absetzbar)