

Aktuell 1/2012
Satzungsänderungen zum 01.01.2012
Satzungsänderungen zum 01.01.2012
Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.10.2011 eine Reihe von Satzungsänderungen beschlossen.
Die für die Praxis bedeutsamste Änderung ist die Erweiterung des Rahmens der Überleitung in § 31 der Satzung. Bei einem Wechsel zwischen Versorgungswerken bietet die Überleitung die Möglichkeit, die bisher an das alte Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Werk zu übertragen; dabei werden diese Beiträge so behandelt, als wären sie zeitgleich bereits an das neu zuständige Versorgungswerk geflossen.
Bisher war die Überleitung von und zur Versorgungsanstalt auf eine abgabepflichtige Teilnahmezeit von 60 vollen Monaten und bis zum Alter 45 beschränkt. Aufgrund einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) wird dieser Rahmen ab 2012 auf 96 Monate und Alter 50 Jahre angehoben. Dieser erweiterte Rahmen soll es vor allen Dingen den in der Weiterbildung befindlichen Fachärzten/Fachzahnärzten ermöglichen, zukünftig ihre in verschiedenen Versorgungswerken erworbenen Anwartschaften zusammenzuführen. Verbunden mit dieser Erweiterung ist eine pauschale Verzinsung der Überleitungsbeträge. Diese Verzinsung kommt der Teilnehmergemeinschaft insgesamt zu Gute, um Nachteile der zeitversetzten Zahlung auszugleichen.
Die neuen Überleitungsabkommen gelten i.d.R. ab 01.07.2012. Beginnt die Mitgliedschaft beim neuen Versorgungswerk im ersten Halbjahr 2012 und wird vom Mitglied ein Antrag auf Überleitung gestellt, der nach den alten Überleitungsabkommen noch abgelehnt werden müsste (Alter zwischen 45 und 50 Jahren; Überleitungszeitraum zwischen 60 und 96 Monate), wird die Bearbeitung des Antrags bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens (01.07.2012) zurückgestellt und erst danach abgewickelt. Soweit dem Antrag auch nach altem Recht zu entsprechen ist, wird die Überleitung im ersten Halbjahr 2012 noch nach den alten Abkommen abgewickelt.
Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass nicht alle Versorgungswerke der Heilberufe die neuen Überleitungsabkommen rechtzeitig zum 01.07.2012 unterzeichnen werden, da Satzungsänderungen noch ausstehen. In diesen Fällen werden die erweiterten Möglichkeiten bei der Überleitung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden.
Ebenfalls wichtig ist die Einführung einer Hinterbliebenenversorgung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Der hierfür geltende § 44 sieht vor, dass diejenigen Regelungen, die für Ehegatten gelten, auch für eingetragene Lebenspartner Gültigkeit haben. Damit ist die Vertreterversammlung einer Reihe von Grundsatzentscheidungen oberster deutscher Gerichte gefolgt.
Geändert wurde auch die Zuzahlungsgrenze des § 23 Abs. 4 a) der Satzung. Grundsätzlich ist es jedem Teilnehmer möglich, zusätzliche Abgaben von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe bis zur Höchstgrenze zu entrichten. Zuzahlungen können aber auch über die Grenze von 10 % der Pflichtabgabe hinaus geleistet werden, soweit Pflichtabgabe und zusätzliche Abgaben die jährliche Durchschnittsabgabe nicht übersteigen. Diese zweite Variante war allerdings nur denjenigen Teilnehmern möglich, die in dem Bezugsjahr der Zuzahlung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Aufgrund versicherungsmathematischer Berechnungen und des Anstiegs der (vorgezogenen) Altersgrenze von 60 bzw. 65 auf 62 bzw. 67 Jahre hat die Vertreterversammlung diese Grenze auf die Vollendung des 57. Lebensjahres angehoben.
Die vierte wichtige Satzungsänderung betrifft Kinderzuschläge bzw. Waisenrenten. Zum 01.07.2011 hat der Bundesgesetzgeber anstelle des Ersatzdienstes den Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Die Vertreterversammlung hat diesen neuen Bundesfreiwilligendienst bezüglich der Gewährung von Kinderzuschlägen bzw. Waisenrenten dem freiwilligen sozialen Jahr gleichgestellt. Dies bedeutet, dass auch während des Bundesfreiwilligendienstes Kinderzuschlag bzw. Waisenrente gezahlt werden kann – immer unter der Voraussetzung, dass die Einkommenshöchstgrenze nicht überschritten wird.
Die Satzungsänderungen sind zum 01.01.2012 in Kraft getreten.
Steuer und Rente
Steuer und Rente
Seit dem 01.01.2005 hat sich die Besteuerung von Renten und Rentenbeiträgen grundsätzlich verändert. Die bis dahin geltende Ertragsanteilbesteuerung wurde vom Bundesgesetzgeber durch die sogenannte nachgelagerte Besteuerung ersetzt. Diese hat zur Folge, dass grundsätzlich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken bis zu einer Obergrenze (20.000,- EUR für Ledige, 40.000,- EUR für Verheiratete) als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Demgegenüber werden die Renten voll der Besteuerung unterworfen. Dieser Wechsel auf das neue System ist aber nicht sofort vollzogen worden. Vielmehr gibt es einen Übergangszeitraum von 20 Jahren beim Sonderausgabenabzug und 35 Jahren bei der Rentenbesteuerung. So konnten die Beiträge im Jahr 2005 zu 60 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Da dieser Prozentsatz jährlich bis zum Jahr 2020 um 2 % steigt, beläuft sich der Sonderausgabenabzug für das Jahr 2012 bereits auf 74 %.
Die Kehrseite dieses für die Teilnehmer günstigen Effekts ist die jährlich zunehmende Besteuerung der Rente. Wer im Jahr 2005 oder in den Jahren zuvor erstmals Rente bezogen hat, muss 50 % der Rente seinem individuellen Steuersatz unterwerfen. Die anderen 50 % (Freibetrag) werden im ersten Jahr des vollen Rentenbezugs nominal festgeschrieben. Dies bedeutet, dass jede Rentenerhöhung den steuerpflichtigen Rentenbezug überproportional erhöht.
In den Jahren 2005 bis 2040 steigt der Anteil der zu versteuernden Rente sukzessive an, von 2005 bis 2020 um 2 %, danach bis 2040 um 1 % p.a. Dieser Anstieg betrifft aber nur die Rentenzugänge, nicht die Bestandsrenten. Wer also im Jahr 2012 erstmals Rente bezieht, muss 64 % seiner Rente der Besteuerung mit seinem individuellen Steuersatz unterwerfen; der Freibetrag von 36 % wird nominal für die folgenden Rentenbezugsjahre festgeschrieben. Weitere Detailinformationen entnehmen Sie bitte den Ausgaben VA – Aktuell 2/2004 sowie 2/2005 und 3/2005 auf unseren Internetseiten unter der Rubrik „Profil“.
Quintessenz der nachgelagerten Besteuerung: Der Unterschied zwischen Brutto- und Nettorente wird Jahr für Jahr immer größer. Der steuerliche Vorteil in der aktiven Zeit sollte also dringend zum freiwilligen Aufbau von zusätzlicher Altersversorgung genutzt werden.
VA – Standpunkt
VA – Standpunkt
Präsidentin Dr. Hemberger
die nachgelagerte Rentenbesteuerung in Deutschland ist jetzt sieben Jahre alt. Welches vorläufige Résumé können wir ziehen? Mit ihren Einwendungen, das neue Recht führe zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung, haben sich die selbständigen Freiberufler bisher vor Gericht nicht durchsetzen können. Es bleibt ein fader Beigeschmack, denn es ist nicht zu übersehen, dass diejenigen, die ihre Beiträge zur Versorgungsanstalt bis 2005 in der Regel aus voll versteuertem Einkommen entrichtet haben, durch die teilweise Besteuerung der Rente zusätzlich belastet werden.
Aber auch ein Weiteres ist zu konstatieren: Das Mehr an Einkommen, das aktive Teilnehmer durch den Sonderausgabenabzug erhalten, wird – wenn überhaupt – nur zu kleinen Teilen in die Bildung zusätzlicher Altersvorsorge investiert. Dies lässt sich zum einen anhand der Statistik über die Zuzahlungen zur VA in den letzten 5 Jahren ablesen, die kaum Steigerungen aufweist (Schaubild 3).
Aber auch andere Formen der Altersvorsorge, wie z.B. die ebenfalls unter den Sonderausgabenabzug fallende „Rürup-Rente“, sind im Vertrieb der privaten Lebensversicherung kein Renner. Woran liegt das?
Wahrscheinlich am mangelnden Bewusstsein. Das aber ist für uns aktive Teilnehmer sehr gefährlich. Denn mit jedem Jahr, das bis zum Eintritt in den Ruhestand vergeht, wächst die Differenz zwischen Brutto- und Nettorentenanwartschaft. Und vor allem: Wenn Sie bis zum Rentenbeginn keine zusätzliche Vorsorge geschaffen haben, ist es zu spät. Sie können dann die Lücke nicht mehr schließen.
Was ist zu tun? Zunächst ist jeder Einzelne aufgerufen, seine persönliche Versorgungssituation zu prüfen. Bei einem wahrscheinlichen zusätzlichen Versorgungsbedarf empfehle ich Ihnen besonders die von der Satzung der VA eingeräumte Möglichkeit der Zuzahlung zur Pflichtabgabe. Denn sie ist ebenso sonderausgabenabzugsfähig und Sie müssen sich nicht langfristig binden, sondern Sie entscheiden Jahr für Jahr neu, ob und wie viel Sie zuzahlen wollen.
Aber möglicherweise muss auch die VA prüfen, ob der allgemeine Beitragssatz angesichts des steuerlich eingeräumten Sonderausgabenabzugs von aktuell 74 % der Beiträge und einem Besteuerungsanteil des Ruhegeldes von aktuell 64 % noch geeignet ist, den Versorgungsauftrag des Gesetzes über die VA zu erfüllen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihre
Dr. med. dent. Eva Hemberger
Kindbezogene Leistungen
Kindbezogene Leistungen
Welche kindbezogenen Leistungen erhalten Teilnehmer der Versorgungsanstalt im Rahmen ihrer Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung und vom wem? Diese Frage soll mit dem untenstehenden Schaubild kurz und übersichtlich beantwortet werden.
Die VA gewährt Kinderzuschläge, Waisenrenten und Kinderbetreuungszeiten.
Die Kinderzuschläge erhöhen das Altersruhegeld um 10 % je Kind und das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit um 15 % je Kind. Voraus-setzung ist, dass das Kind entweder unter 18 Jahre alt oder sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und unter 27 Jahre alt ist.
Ähnliche Voraussetzungen gelten auch für die Waisenrenten der VA. Die Halbwaisenrenten belaufen sich auf 15 % des Ruhegeldes, die Vollwaisenrenten auf 30 %.
Die Kinderbetreuungszeiten betreffen ausschließlich das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bei der Versorgungsanstalt und davon abgeleitet auch die Hinterbliebenenversorgung. Die Kinderbetreuungszeiten bewirken, dass unterdurchschnittliche Einkünfte in den drei der Geburt eines Kindes folgenden Jahren nicht zu einer Verschlechterung des Zurechnungsdurchschnitts führen.
Demgegenüber werden Kindererziehungszeiten, die sich auf die Altersrente auswirken, ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung gewährt. Kindererziehungszeiten erhalten nun auch Angehörige der Freien Berufe, die in berufsständischen Versorgungswerken abgesichert sind. Sofern die Wartezeit von 60 Kalendermonaten durch die Erziehung der Kinder allein nicht erfüllt wird, kann sie neuerdings durch freiwillige Beitragszahlung aufgefüllt werden. Näheres hierzu finden Sie im Versorgungsbrief Nr. 60 vom Juni 2011, archiviert auf den Internet-Seiten der VA unter der Rubrik „Profil“.
Versorgungsanstalt – vor 60 Jahren
Versorgungsanstalt – vor 60 Jahren
Am 25.07.1951 wurde vom Landtag des Landes Württemberg-Hohenzollern auf dessen letzter Sitzung vor Gründung des Südwest-staates das Gesetz über die Errichtung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten verabschiedet und am 02.08.1951 im Regierungsblatt verkündet. Damit war die gesetzliche Grundlage der Versorgungsanstalt geschaffen. Die Versorgungsanstalt sollte die bis Ende 1952 befristete „Unterstützungseinrichtung“ der Ärztekammer Württemberg-Hohenzollern für Ärzte und deren Hinterbliebene ersetzen. Die erste Vertreterversammlung trat schon am 30.09.1951 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Ihr gehörten die von den Kammern zuvor gewählten Mitglieder an, und zwar 15 Ärzte, 5 Zahnärzte, 7 Dentisten und 3 Tierärzte. Prof. Dr. med. Konrad Bihl aus Rottweil wurde zum Vorsitzenden der Vertreterversammlung, Dr. jur. Carol von Braunmühl zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats und Dr.?med. Hans L. Borck, Pfullingen, zum Vorsitzenden des in den folgenden Monaten wichtigen Satzungsausschusses gewählt. Alle drei Amtsträger behielten diese Funktionen auch in den folgenden Amtszeiten von 1955 bis 1962.
Der Satzungsausschuss konnte auf die Vorarbeiten einer von den Berufsvertretungen eingesetzten „Versorgungskommission“ zurückgreifen. Diese war von Dr. med. Albrecht Langbein, Pfullingen, geleitet worden, der sich seit Anfang des 20. Jahrhunderts für die Gründung ärztlicher Versorgungswerke einsetzte. Nach intensiven Beratungen des Satzungsausschusses wurde am 03.02.1952 die Satzung von der Vertreterversammlung beschlossen und anschließend dem Innenministerium zur Genehmigung vorgelegt. Die Vertreterversammlung gab als Termin für den Start der Versorgungsanstalt den 01.04.1952 vor. Danach nahm die Verwaltung unter dem Geschäftsführer Direktor Ernst Wachter ihre Tätigkeit auf.
VA-Seminare 2012
VA-Seminare 2012
"Was bedeutet berufsständische Versorgung und was bringt Ihnen die VA?"
Termine:
- Samstag, 17. März 2012 in Stuttgart
- Samstag, 13. Oktober 2012 in Freiburg
Anmeldung: formlos schriftlich (mit Angabe der Verwaltungsnummer)
E-Mail: info@bwva.de oder Telefax: 07071-26934
Aktuell 1/2012 als PDF-Dokument