02.04.2015 16:03 Alter: 8 yrs
Kategorie: News-Archiv

Zuzahlungsfrist für Beiträge zur Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.


Um die Möglichkeiten zusätzlicher Altersvorsorge - in Form von Zuzahlungen zur VA - zu nutzen,  ist die Zuzahlungsfrist zu beachten.
 
Jeder Teilnehmer wird jährlich im Frühjahr in der Abgaben- und Anrechtemitteilung auf seine Zuzahlungsmöglichkeit hingewiesen.

Nach der Satzung der Versorgungsanstalt ist der Antrag auf Abgabezuzahlung spätestens bis zum 30.06. des Jahres zu stellen, das dem Jahr folgt, für das die Zuzahlung beantragt wird. Das heißt ein Zuzahlungsantrag für das Jahr 2014 ist spätestens bis zum 30.06.2015 zu stellen.

Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, wenn Sie folgendes beachten:

  • Die Zuzahlung für das Jahr 2014 muss bis zum 30.06.2015 eingegangen sein. Entsprechend muss die Zuzahlung für das Jahr 2015 bis zum 30.06.2016 eingegangen sein.
  • Da die Überweisung maschinell verarbeitet wird, muss sie den Vermerk „Zuzahlung 2014“ und ihre Verwaltungsnummer enthalten. Ein anderslautender Verwendungszweck kann zu falschen Buchungen führen.

Bitte beachten sie bezüglich der steuerlichen Behandlung von Zuzahlungen, dass nach der VA-Satzung für Zuzahlungen das sog. "Für-Prinzip" gilt. Das bedeutet, dass bis zum 30.06.2015  noch Zuzahlungen für 2014 geleistet werden können.

Im Alterseinkünftegesetz gilt aber das sog. "Zufluss-Prinzip" ("In-Prinzip"). Das bedeutet, dass Zuzahlungen als Sonderausgaben in dem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie geleistet werden (nicht für das Jahr für das sie geleistet werden).

Fragen über die steuerliche Vorteilhaftigkeit des Zahlungszeitpunktes einer Zuzahlung sind mit dem Steuerberater zu klären.