Aktivrente

Aktivrente

Mit dem „Aktivrentengesetz“ hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2026 steuerliche Anreize für Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung geschaffen. Ziel des Gesetzgebers ist es, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Für Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gilt die Aktivrente allerdings nicht. 

Konkret bedeutet dies: Üben Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze der Deutschen Rentenversicherung eine sozialversicherungspflichtige nichtselbständige Arbeit aus (bspw. als angestellter Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt (m/w/d)), bleiben Ihre Einnahmen hieraus bis zu einer Höhe von 2.000 Euro im Monat steuerfrei, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie bereits ein Ruhegeld beziehen oder dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Maßgeblich für die steuerliche Regelung ist allein das Erreichen der Regelaltersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung. Diese ist nicht identisch mit der Altersgrenze bei der BWVA und wird nach derzeitiger Rechtslage etwas früher erreicht.

Von dieser gesetzlichen Neuregelung bleiben die Einschränkungen bei Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes mit dauernder, vollständiger Berufsaufgabe unberührt. In diesem Fall ist die Ausübung einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen beruflichen Tätigkeit weiterhin ausgeschlossen, sofern sie nicht lediglich geringfügig ist.

Bitte beachten Sie, dass auch während der Inanspruchnahme der Aktivrente die Pflicht zur Zahlung von Versorgungsabgaben an die BWVA solange besteht bis Sie eine Vollrente von der BWVA erhalten.

Zu allen steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Aktivrente wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt.