Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Vom 2. August 1951 (RegBl. Württemberg-Hohenzollern S. 83); geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1961 (GBI. für Baden-Württemberg  S. 207); Neufassung vom 28. Juli 1961 (GBI. S. 299); geändert durch Ges. vom 6. Juli 1971 (GBI. S. 278); durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli 1972 (GBI. S. 400); durch Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 12. März 1974 (GBI. S. 93); durch Art. 11 der Anp-VO vom 19. März 1985 (GBI. S. 71); durch Art. 6 der 3. Anp-VO vom 13. Februar 1989 (GBI. S. 101); durch Art. 6 der 4. Anp-VO vom 23. Juli 1993 (GBI. S. 533); durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und des Versorgungsanstaltsgesetzes vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 23); geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung heilberufsrechtlicher Vorschriften vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473); geändert durch Art. 49 der 9. Anp-VO vom 23. Februar 2017 (GBI. S. 99); geändert durch Art. 10 der 10. Anp-VO vom 21.Dezember 2021 (GBI. S. 1).

§ 1 Die Versorgungsanstalt

§ 1 Die Versorgungsanstalt

Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes mit dem Sitz in Tübingen wird die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte errichtet.

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§ 2 Aufgaben der Versorgungsanstalt

§ 2 Aufgaben der Versorgungsanstalt

Die Versorgungsanstalt gewährt den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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§ 3 Organe der Versorgungsanstalt

§ 3 Organe der Versorgungsanstalt

Organe der Versorgungsanstalt sind die Vertreterversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Ihre Ämter sind Ehrenämter.

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§ 4 Die Vertreterversammlung

§ 4 Die Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus sechzig Vertretern der an der Versorgungsanstalt beteiligten Kammern. Die Zahl der Vertreter jeder Kammer bestimmt das Sozialministerium im Benehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum nach der Zahl ihrer an der Versorgungsanstalt teilnehmenden Berufsangehörigen; keine Kammer darf mehr als dreißig Vertreter stellen.

(2) Die Vertreter der einzelnen Kammern werden von den Vollversammlungen aus den an der Versorgungsanstalt teilnehmenden Berufsangehörigen unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Teilnehmerbelange, insbesondere auch des Altersaufbaus dieser Berufsangehörigen, auf vier Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zur Wahl neuer Vertreter weiter. Die Vertreter sind nicht an Weisungen der Kammern gebunden.

(3) Die Vertreterversammlung wählt ihren Vorsitzenden und seinen Vertreter auf bestimmte Zeit. Sie dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

(4) Die Vertreterversammlung erläßt die Satzung der Versorgungsanstalt; zu Satzungsbestimmungen, die ausschließlich einen Berufsstand betreffen, bedarf es dabei der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vertreter der Kammer dieses Berufsstands. Sie beschließt über den jährlichen Haushaltsplan, die Anerkennung der Jahresrechnung und die Entlastung des Verwaltungsrats und stellt Richtlinien für die Anlage von Vermögen auf.
 

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§ 5 Der Verwaltungsrat

§ 5 Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und mindestens fünf weiteren Mitgliedern; sie werden von der Vertreterversammlung auf bestimmte Zeit gewählt. Jede Berufsgruppe muß im Verwaltungsrat vertreten sein.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen; Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vertreterversammlung vorbehalten sind, bereitet er vor.

(3) Zur Besorgung einzelner laufender Geschäfte kann der Verwaltungsrat aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen oder den Vorsitzenden ermächtigen.

(4) An den Verhandlungen des Verwaltungsrats nimmt der Geschäftsführer der Versorgungsanstalt mit beratender Stimme teil, es sei denn, daß sie ihn persönlich betreffen.

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§ 6 Der Vorsitzende des Verwaltungsrats

§ 6 Der Vorsitzende des Verwaltungsrats

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats leitet die Verwaltung der Versorgungsanstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

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§ 7 Teilnehmer

§ 7 Teilnehmer

(1) An der Versorgungsanstalt nehmen diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten teil, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen und im Land ihren Beruf ausüben, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung haben.
 

(2) Die Teilnahme erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 weggefallen sind; sie erlischt nicht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersruhegeld oder von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 9 Abs. 1) erfüllt sind.
 

(3) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
1. Berufsangehörige als freiwillige Teilnehmer
    aufgenommen werden können,
2. die Teilnahme freiwillig fortgesetzt werden kann,
3. die Teilnahme entfällt,
4. die Teilnahme in anderen als den in Absatz 2 geregelten Fällen erlischt.
 

 

§ 2 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes lautet:

Es gehören an

1. der Landesärztekammer alle Ärztinnen und Ärzte, die bestallt
    oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des
    ärztlichen Berufs besitzen,
2. der Landeszahnärztekammer alle Zahnärztinnen und Zahnärzte,
    die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung
    der Zahnheilkunde besitzen, sowie Dentistinnen und Dentisten, die
    staatlich anerkannt sind,
3. der Landestierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte, die
    bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des
    tierärztlichen Berufs besitzen,
4. ...
5. ...

und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben.
 

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§ 8 Pflichten der Teilnehmer

§ 8 Pflichten der Teilnehmer

Die Teilnehmer sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet. Die Verpflichtung erlischt mit dem Tod des Teilnehmers oder mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Altersruhegeld oder von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 9 Abs. 1).

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§ 9 Versorgungsleistungen

§ 9 Versorgungsleistungen

(1) Die Teilnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Altersruhegeld und auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, ihre Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß insgesamt nicht mehr als 5 v. H. der Beiträge alljährlich für Leistungen verwendet werden, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.

(4) Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung fällig wird. Sie ist von der Anmeldung des Anspruchs bei der Versorgungsanstalt bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung der Versorgungsanstalt gehemmt.

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§ 10 Rückerstattung von Beiträgen

§ 10 Rückerstattung von Beiträgen

Die Satzung regelt die Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Teilnahme nach § 7 entfällt oder erlischt.

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§ 11 Satzung

§ 11 Satzung

Soweit die Verhältnisse der Versorgungsanstalt nicht gesetzlich geregelt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung ist bekanntzumachen.

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§ 12 Bekanntmachungen

§ 12 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Versorgungsanstalt sind auf ihre Kosten im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zu veröffentlichen.

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§ 13 Staatsaufsicht

§ 13 Staatsaufsicht

(1) Die Versorgungsanstalt untersteht der Aufsicht des Sozialministeriums im Benehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum. Die Vorschriften des § 118 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten entsprechend.
 

(2) Der Genehmigung des Sozialministeriums im Benehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum bedürfen:

  1. die Satzung,
  2. der Haushaltsplan,
  3. langfristige Geldanlagen, Schuldaufnahmen und Verfügungen über Grundstücke.

 

(3) Die Kosten von Prüfungen, die die Aufsichtsbehörden veranlassen, trägt die Anstalt.
 

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§ 14 Widerspruchsbehörde

§ 14 Widerspruchsbehörde

Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet der Verwaltungsrat.

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