Gebührenordnung

§ 1

Für die Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr erhoben.

§ 2

Die Gebühr wird nach billigem Ermessen in dem durch Ziff. 8.1 des Gebührenverzeichnisses – GebVerz SM (Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVO SM) vom 22. März 2011; GBl. S. 131) bestimmten Rahmen festgesetzt.

§ 3

Die Gebührenordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.