
§ 1
Für die Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr erhoben.
§ 2
Die Gebühr wird nach billigem Ermessen in dem durch das jeweilige Gebührenverzeichnis zum Landesgebührengesetz bestimmten Rahmen festgesetzt.
§ 3
Die Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
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