Berufseinkünfte

Zur Anfrage nach den Berufseinkünften des vorletzten Jahres geben wir Ihnen im folgenden einige Erklärungen und Hinweise.

Die Berufseinkünfte der Teilnehmer bestimmen die Höhe der Abgabe und damit die Höhe der späteren Rente. Sie spiegeln das Sozialprodukt der beruflichen Tätigkeit wider. Durch die Orientierung der Versorgungsleistungen am beruflichen Sozialprodukt insgesamt wird der aus historischer Erfahrung bekannten Währungsanfälligkeit der Geldwerte begegnet, da sich das Sozialprodukt stets in etwa mit der Kaufkraft des Geldes entwickelt. Aus diesen Gründen werden die Berufseinkünfte als Bemessungsgrundlage für die Abgaben der Teilnehmer gewählt.

Der Rückgriff auf die Berufseinkünfte des vorletzten Jahres ist angebracht, weil die Steuererklärung oder gar der Steuerbescheid im Regelfall erst Ende des folgenden oder Anfang des übernächsten Jahres vorliegt. Freilich entspricht nicht in jedem Fall die aktuelle wirtschaftliche Situation der des vorletzten Jahres. In Zeiten steigender Berufseinkünfte, etwa in den ersten Jahren nach der Niederlassung, wirkt die Zeitverschiebung entlastend. Sie ist aber auch bei sinkenden Berufseinkünften zumutbar, weil die spätere Belastung absehbar, aus den früher höheren Berufseinkünften tragbar und auch liquiditätsmäßig kalkulierbar ist. Letztlich gleichen sich beide Entwicklungen langfristig aus.

Der Ort der Einkünfteerzielung (innerhalb oder außerhalb Baden-Württembergs) ist unmaßgeblich. Außerhalb Deutschlands erzielte Berufseinkünfte werden nach dem Stand des offiziellen Währungskurses zum 31.12. des Jahres, in dem die Berufseinkünfte erzielt wurden, umgerechnet. Auch Einkünfte aus einer ehrenamtlichen medizinischen Tätigkeit (z.B. bei einer Kammer oder einem Berufsverband) sind zu berücksichtigen.

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Unter Berufseinkünften aus selbständiger Tätigkeit ist der Überschuß der Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit (auch Einnahmen aus einem Praxisverkauf) über die Betriebsausgaben (Praxiskosten; auch Ausgaben für einen Praxiskauf) zu verstehen.

Die Berufseinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sind die um die steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten gekürzten Jahresbruttoarbeitsentgelte zuzüglich aller weiteren Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit (z.B. Einkünfte aus Gutachtertätigkeit, Chefarztzulage, Poolbeteiligung).

Die Berufseinkünfte aus Kapitalvermögen sind Erträge aus Kapitalgesellschaften (ohne Abzug der anzurechnenden bzw. der zu vergütenden Körperschaftssteuer), deren Zweck auch darauf gerichtet ist, ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen zu erbringen (z.B. Gewinn aus einer GmbH).

Die Berufseinkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus einer nach § 15 des Einkommensteuergesetzes festgestellten gewerblichen Tätigkeit, soweit hieraus auch ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen erbracht werden (z.B. Einkünfte aus zahntechnischer Laboratoriumstätigkeit, Verkauf von Pharmazeutika im Rahmen tierärztlicher Praxistätigkeit).

Werden gleichzeitig Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielt, sind diese in einer Summe anzugeben.

Auch die Anteile des jeweiligen Partners in einer Gemeinschaftspraxis ergeben sich nach der Festsetzung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ob bei der Ermittlung der Anteile steuerliche, wirtschaftliche, finanzielle oder rententaktische Überlegungen maßgebend waren, spielt keine Rolle.

Der starke Bezug der Versorgungsanrechte auf die Berufseinkünfte ihrer Teilnehmer verlangt langfristige Kontinuität und Verläßlichkeit bei der Selbstauskunft der Teilnehmer. Gestaltungsmöglichkeiten sind lediglich freiwillige Zuzahlungen oder Herabsetzungen für wenige Teilnehmergruppen. Eine eigenmächtige Gestaltung im Rahmen der Angaben über die Berufseinkünfte kann daher nicht toleriert werden. Aus diesem Grunde werden in Stichproben die Angaben der Teilnehmer überprüft. 

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Schema der Einkommensbesteuerung
Einkunftsarten:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb

}

Summe
=
Bemessungsgrundlage,
soweit aus ärztlicher, zahnärztlicher oder
tierärztlicher Tätigkeit erzielt.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte

=  Summe der Einkünfte
./. Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
./. Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

=  Gesamtbetrag der Einkünfte
./. Sonderausgaben (§§ 10 ff EStG)
./. außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff EStG)
./. Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums (§§ 10 e ff EStG)
./. Verlustabzug (Verlustvortrag, - rücktrag) nach §§ 10 d, 2 a EStG

=  Einkommen
./. Kinderfreibetrag (§§ 31, 32 EStG)
./. Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)
./. Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG)

=  Zu versteuerndes Einkommen

 

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