Versorgungsabgaben

Die Abgaben der Teilnehmer bestimmen individuell die Höhe der späteren Leistung und finanzieren neben den Vermögenserträgen die Versorgungsleistungen. Daher heißt es im Gesetz über die Versorgungsanstalt: »Die Teilnehmer sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet.«

Für niedergelassene Teilnehmer, leitende Ärzte, Praxisvertreter u.a. ist die jährliche Versorgungsabgabe 9 % der Berufseinkünfte (BE) des vorletzten Jahres. Die Höchstabgabe beträgt das Doppelte, die Mindestabgabe 20 % der Durchschnittsabgabe. In den ersten beiden Jahren der erstmaligen Niederlassung braucht auf Antrag nur die Mindestabgabe gezahlt zu werden.

Abweichend davon bezahlen Angestellte, die wegen ihrer Zugehörigkeit zum berufsständischen Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, mindestens den gleichen Betrag, der sonst zur Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Zuschüsse in Höhe der Hälfte dieser Abgabe zu gewähren.

Beamte und Nichtberufsausübende können die Herabsetzung der Versorgungsabgabe oder - unter bestimmten Voraussetzungen - das Ruhen der Abgabepflicht beantragen. Im Ausland beschäftigte Teilnehmer, die dort gesetzlich sozialversichert sind, können ebenfalls die Zahlung der herabgesetzten Abgabe beantragen. Neben den Pflichtabgaben können auf Antrag zusätzlich Abgaben entrichtet werden (Zuzahlungen).

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14.05.2013

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(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

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