
Das Gesetz über die Versorgungsanstalt setzt den Rahmen: "Soweit die Verhältnisse der Versorgungsanstalt nicht gesetzlich geregelt sind, werden sie durch die Satzung geregelt". Satzungsgebendes Organ ist die Vertreterversammlung.
Sie besteht aus gewählten Vertretern der drei an der Versorgungsanstalt beteiligten Berufsgruppen. Über die laufenden Angelegenheiten der Versorgungsanstalt beschließt der von der Vertreterversammlung gewählte Verwaltungsrat. Ehrenamtlicher Leiter ist der Präsident der Versorgungsanstalt, zugleich Vorsitzender des Verwaltungsrats, der ebenfalls von der Vertreterversammlung für die Amtszeit von vier Jahren gewählt wird.
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