Berufsständische Selbstverwaltung

Das Gesetz über die Versorgungsanstalt setzt den Rahmen: "Soweit die Verhältnisse der Versorgungsanstalt nicht gesetzlich geregelt sind, werden sie durch die Satzung geregelt". Satzungsgebendes Organ ist die Vertreterversammlung.

Sie besteht aus gewählten Vertretern der drei an der Versorgungsanstalt beteiligten Berufsgruppen. Über die laufenden Angelegenheiten der Versorgungsanstalt beschließt der von der Vertreterversammlung gewählte Verwaltungsrat. Ehrenamtliche/r Leiter/in ist der/die Präsident/in der Versorgungsanstalt, zugleich Vorsitzende/r des Verwaltungsrats, der/die ebenfalls von der Vertreterversammlung für die Amtszeit von vier Jahren gewählt wird.

 

News
14.05.2013

Neue Rechtslage im Befreiungsrecht
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 31.10.2012 grundlegende Neuerungen zum...


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07.02.2013

Tod des ehemaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung, Dr. med. Heino Ital

Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte trauert um ihren...


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Baden-Württembergische
Versorgungsanstalt für
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

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