
Die Teilnehmer haben ohne Wartezeit Anspruch auf Ruhegeld (ggf. mit Kinderzuschlägen)
Die Altersgrenzen sind ab 01.01.2009 schrittweise vom 60. auf das 62. und vom 65. Lebensjahr auf das 67. jahrgangsweise angehoben worden; siehe § 25 Abs. 4 und 5 der Satzung.
Die Hinterbliebenen der Teilnehmer haben Anspruch auf
Ferner kann der Verwaltungsrat im einzelnen Fall und im Rahmen des Anstaltszweckes aus Billigkeitsgründen Leistungen bewilligen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Ermessensleistungen). Darunter fallen insbesondere Zuschüsse zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.
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