Versorgungsleistungen

Die Teilnehmer haben ohne Wartezeit Anspruch auf Ruhegeld (ggf. mit Kinderzuschlägen)

  • bei vorübergehender Berufsunfähigkeit, wenn sie länger als sechs Monate dauert (Ruhegeld auf Zeit),
  • bei dauernder Berufsunfähigkeit,
  • ab dem 60. bzw. 62. Lebensjahr mit Abschlägen, dessen Höhe davon abhängt, ob der Beruf aufgegeben wird oder nicht (vorgezogenes Altersruhegeld),
  • ab dem 65. bzw. 67. Lebensjahr (Altersruhegeld).

Die Altersgrenzen sind ab 01.01.2009 schrittweise vom 60. auf das 62. und vom 65. Lebensjahr auf das 67. jahrgangsweise angehoben worden; siehe § 25 Abs. 4 und 5 der Satzung.

Die Hinterbliebenen der Teilnehmer haben Anspruch auf

  • Witwen- oder Witwerrente in Höhe von 60% des Ruhegeldes,
  • Halbwaisenrente in Höhe von 15% des Ruhegeldes,
  • Vollwaisenrente in Höhe von 30% des Ruhegeldes,
  • Sterbegeld in Höhe von zwei monatlichen Ruhegeldern.

Ferner kann der Verwaltungsrat im einzelnen Fall und im Rahmen des Anstaltszweckes aus Billigkeitsgründen Leistungen bewilligen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Ermessensleistungen). Darunter fallen insbesondere Zuschüsse zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.

 

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02.03.12

VA-Aktuell 1/2012

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Steuer und Rente
VA – Standpunkt
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