
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wenn die Teilnahme sachlich festgestellt wurde, sind Sie Pflichtteilnehmer bei der Versorgungsanstalt, d.h., Sie sind auf jeden Fall hier versichert. Von der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie sich in diesem Falle von der Versicherungspflicht befreien lassen, allerdings benötigen sie dazu die Bestätigung von der Versorgungsanstalt, dass Sie hier pflichtversichert sind.
Die Befreiung gilt ab dem Beginn der Tätigkeit, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, ansonsten ab Antragseingang.
Neue Rechtslage im Befreiungsrecht
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)
Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 31.10.2012 grundlegende Neuerungen zum...
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Tod des ehemaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung, Dr. med. Heino Ital
Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte trauert um ihren...
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